Satzung des Turn- und Sportvereines Dodenau 08 e.V.

Name, Sitz und Zweck:
§ 1
§ Der im Jahre 1908 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Dodenau 08 e.V.“ und hat seinen Sitz in Battenberg-Dodenau.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
§ 2
a.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes die Teilnahme an Sport und Vereinsveranstaltungen
die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen
b.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d.) Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
Der Verein besteht aus:
Mitgliedschaft
§ 3
Satzung des Turn- und Sportvereines
DODENAU 08 e.V.
Vereins-Nr. : 17021

a) Ordentlichen Mitgliedern (Alle aktiven Sportler müssen Mitglied im
Hauptverein sein, dies aus Versicherungsrechtlichen Gründen)
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendlichen bei Eintritt in den Verein (mit schriftlicher Zustimmung
eines Erziehungsberechtigten oder dessen Vertreter)
zu a) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden die dem Verein
beitreten und bereit sind, die Bestrebungen des Vereins anzuerkennen
(Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
oder dessen Vertreter)
zu b) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Diese Ernennung
muss durch die Generalversammlung gebilligt werden. Die Ehrenmitgliedschaft
darf nur dann verliehen werden, wenn sich das jeweilige
ordentliche Mitglied besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
§ 4
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jugendliche,
die Sport treiben wollen, müssen zusammen mit ihrem Aufnahmeantrag eine
ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass gegen eine sportliche
Betätigung keine Bedenken bestehen.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines
Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen vor Beendigung des
laufenden Kalenderjahres erklärt werden muss.
3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied
a) nach dreimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht
bezahlt
b) in grober Art und Weise gegen die Vereinssatzung verstößt, Unterlassungen
oder Handlungen begeht, die sich gegen den Verein,
seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen richten.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen diesen Beschluss des
Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides
schriftlich Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch
entscheidet die nächste Generalversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied ist
verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände,

Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Der Mitgliedsbeitrag
für das laufende Kalenderjahr ist noch zu entrichten.
§ 6
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Generalversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und
Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken bzw. sich wählen zu
lassen. Jugendmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, haben
jedoch kein Stimmrecht.

§ 7
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in
allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter
und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu
leisten.
3. Beiträge pünktlich zu zahlen.
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 8
Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung
festgesetzt. Wehr- und Ersatzdienstpflichtige Mitglieder sind für die Dauer ihres
Dienstes von der Beitragszahlung befreit. Dabei ist der Jahresbeitrag auf die
Monate umzulegen.
§ 9
Der Vorstand besteht aus:
1. den zwei gleichberechtigten 1. Vorsitzenden
2. dem Kassenwart
3. dem Geschäftsführer
4. dem Jugendwart
5. dem Protokollführer
6. dem stellvertretenden Kassenwart
7. dem 1. Beisitzer
8. dem 2. Beisitzer
Zum Vorstand gehören außerdem die Abteilungsleiter der einzelnen
Abteilungen, die sich am sportlichen Geschehen beteiligen. Die Abteilungsleiter
sind nach demokratischen Grundsätzen in den jeweiligen Abteilungen vor der
Generalversammlung zu wählen.
In den Vorstand können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt
werden.
§ 10
Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung alle 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.

§ 11
Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für den Verein:
1. die zwei gleichberechtigten 1. Vorsitzenden
2. der Kassenwart
3. der Geschäftsführer
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB und zwar
in der Weise, dass mindestens 2 gemeinsam Vertretungsbefugnis haben. Sie
werden jeweils vom Vorstand bestimmt.
§12
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei
sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes
zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grund und der Höhe nach
genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht in der Höhe nach festgestellt werden
können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
§13
Der Vorstand muss mindestens vierteljährlich einmal zusammenkommen und ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in der nächsten
Vorstandssitzung vorzulesen und die Richtigkeit durch Mehrheitsbeschluss zu
bestätigen.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Die Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
§14
Ein nicht angenommener Antrag darf erst nach 4Wochen - und wird er erneut
abgelehnt - erst nach 3 Monaten neu eingebracht werden.
§15
Der 1.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein, stellt die Tagesordnung auf
und leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit wird er durch die in § 9 aufgeführten
nachfolgenden Mitglieder vertreten.

Generalversammlung
§16
Anfang Januar eines jeden Jahres muss eine ordentliche Generalversammlung
durchgeführt werden. Der Vorstand hat die Generalversammlung vorzubereiten
und einzuberufen. Die Tagesordnung muss mindestens 2 Wochen vorher im
Sportkasten öffentlich bekannt gemacht werden und folgende Punkte enthalten:
A) Jahresbericht des Vorstandes
B) Bericht der Kassenprüfer
C) Entlastung des Vorstandes
D) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
§17
Der 1.Vorsitzende leitet die Generalversammlung. Bei Abwesenheit wird er
durch die in § 9 aufgeführten nachfolgenden Mitglieder vertreten.
§18
Der Leiter der Generalversammlung hat das Recht solchen Mitgliedern, die die
Versammlung in die Länge ziehen das Wort zu entziehen und diejenigen, die
sich unordentlich benehmen aus der Versammlung zu verweisen.
§19
In der Generalversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Abgelehnt. Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 15
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Ist eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig,
so wird innerhalb von 6 Wochen eine zweite, in jeder Zahl beschlussfähige
Generalversammlung einberufen.
Mitglieder die in der Generalversammlung nicht anwesend sind können gewählt
werden, wenn ihre Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§20
Anträge, welche in der Generalversammlung eingebracht werden, können mit
Bewilligung des Vorstandes sofort beschlossen werden. Im anderen Fall werden
sie auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung gesetzt.
§21
Die Jahresrechnung ist durch zwei, vom Vorstand gewählte Vereinsmitglieder
vor der Generalversammlung zu überprüfen und der Generalversammlung
vorzulegen. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein.
§22
Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand
einberufen werden. Er muss dies tun, wenn mindestens 10 ordentliche oder
Ehrenmitglieder dies schriftlich, mit genauer Angabe des Gegenstandes der
Tagesordnung, verlangen.
Sportabteilungen
§23
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen
zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich
von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet. Das gilt nicht für den
Jugendleiter. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung
der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
Allgemeine Bestimmungen
§24
Der Verein ist ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
§25
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§26
Das Vermögen des Vereins verwaltet der Vorstand. Das Vermögen ist nur für
Sportzwecke veräußerlich, jedoch kann bei besonderen Anlässen z.B.
Verunglückung eines aktiven Mitgliedes während des Sportes, Erkrankung oder
Tod desselben, eine Unterstützung an das Mitglied oder dessen Familie vom
Vorstand beschlossen werden.

§27
Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der
Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und die
Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
entsprechend beschließt.
§28
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Battenberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zecke zu verwenden hat.
§29
Ein Vereinsmitglied wird nach 25-jähriger Vereinsmitgliedschaft mit der
silbernen Ehrennadel ausgezeichnet, nach 50-jähriger Vereinsmitgliedschaft mit
der goldenen Ehrennadel.

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